§ 18a Brandenburgische Kommunalverfassung eingefügt durch Gesetz vom 29. Juni 2018

Kinder- und Jugendbeteiligung ist seit 2018 kommunale Pflichtaufgabe.

 

Gemäß § 18a BbgKVerf sichern die Gemeinden (und auch die Landkreise) den Kindern und Jugendlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten zu. Diese Rechte gehen über die »normalen« Beteiligungsrechte der Einwohner (§ 13 BbgKVerf) hinaus, da hier eindeutig die Mitwirkung benannt wird. Auch die Formulierung »in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten« wiegt hier wesentlich schwerer als die in § 13 BbgKVerf (»in wichtigen Gemeindeangelegenheiten«).

 

Natürlich lässt § 18a hier Spielraum für Interpretation. Wann sind die Interessen von Kindern und Jugendlichen »berührt«? Wie sind Kinder und Jugendliche zu beteiligen? Ist ein Jugendbeirat ausreichend? Im Normalfall schließen diese Beiräte die Belange der Kinder (Altersgruppe von 0 bis unter 14 Jahren) aus, da ein Mindestalter von 14 Jahren festgesetzt wird. Oder könnte man die Beteiligung nicht auch über themenbezogene Workshops in Wohnortnähe der Kinder und Jugendlichen realisieren? Diese würden die eingeschränkte Mobilität von Kindern und Jugendlichen besser berücksichtigen.

 

Der Gesetzgeber lässt den Gemeinden hier freie Hand ein geeignetes und individuell auf die Gemeinde zugeschnittenes Format zu finden. Nun sind die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen gefragt, die Rechte der Kinder und Jugendlichen in geeigneter Form in ihrer Hauptsatzung zu verankern.

 

Im Februar 2019 hat die Stadt Müncheberg die Gesetzesänderung in die Hauptsatzung der Stadt Müncheberg einfließen lassen. Die Stadt hat einen Kinder- und Jugendkoordinator etabliert, wohlwissend, dass dies nicht dem Anspruch an § 18a genügt. Um die Kinder und Jugendlichen bereits in der Beteiligungsform zu beteiligen, wurde eine stadtweite Umfrage durchgeführt, wie sich die Kinder und Jugendlichen ihre Mitwirkung und Beteiligung vorstellen. Diese Umfrage erhielt Rücklauf, jedoch ist der konstruktive Wert deutlich begrenzt und bringt der Verwaltung nicht den erwarteten Erfolg. Nach der Kommunalwahl 2019 und der Benennung eines neuen Kinder- und Jugendkoordinators ist in der 2. Jahreshälfte die Vorstellung zu § 18a gewachsen und die Stadt hat einen Maßnahmenkatalog für die Beteiligung zur Beteiligungsform entwickelt.

 

Die Stadt bedient sich eines externen Beraters des MBJS, welcher die Stadt in den verschiedenen Kompetenzfeldern von Beteiligung berät. Analog ist über das Deutsche Kinderhilfswerk ein Förderantrag gestellt worden um in der Flächenkommune Müncheberg, sprich in allen acht Ortsteilen, die Kinder und Jugendlichen wirkungsvoll zu erreichen. Hier werden von Januar bis März 2020 Ideenwerkstätten sowie Kinder- und Jugendkonferenzen stattfinden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden mit Semesterbeginn den ÖVBB-Studierenden im Wahlpflichtmodul „Qualitätsmanagement und Geschäftsprozessorganisation (QM & GPO)“ vorgelegt.

 

Jüngst vergangener Zeit hat die Kanzlei Dombert Rechtsanwälte Part mbB ein Rechtsgutachten zu § 18a angefertigt, welches ebenso zur Verfügung gestellt wird.