Schiedsstelle
Die Schiedsstellen werden nur auf Antrag tätig. Der formlose Antrag auf Durchführung der Schlichtung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Er muss:
- schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle gestellt werden
- die Parteien mit Anschrift und vollständigem Namen bezeichnen
- den Streitgegenstand umreißen
- vom Antragsteller unterschrieben sein.
Mit Antragsstellung ist ein Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen zu zahlen. Der Vorschuss beträgt in der Regel 25,00 – 50,00 Euro. Nach Antragstellung und Eingang des Vorschusses bestimmt die Schiedsperson einen Termin. Der Termin soll zeitnah erfolgen, damit sich die Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht verzögert. Zu dem Termin werden die Parteien geladen und haben persönlich zu erscheinen. Die Vertretung einer Partei ist nur möglich, wenn ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt bzw. der Vertreter den Sachverhalt des Streits genau kennt und daher zur Aufklärung in der Lage sowie zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Die Parteien können jedoch jeweils einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Eine formelle Beweisaufnahme gibt es im Schlichtungsverfahren nicht. Auf Wunsch der Parteien können aber Zeugen und Sachverständige gehört werden, wenn diese freiwillig erscheinen. Das Schlichtungsverfahren endet bei Einigung mit einem zu protokollierenden Vergleich. Aus dem Vergleich kann nach Erteilung der durch das zuständige Amtsgericht zu ergänzenden Vollstreckungsklausel unmittelbar vollstreckt werden. Hält sich der Streitgegner nicht an die Vereinbarung, kann die getroffene Regelung also im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Bleibt das Schlichtungsverfahren erfolglos, stellt die Schiedsstelle darüber eine Bescheinigung aus.