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Bebauungspläne / Vorhaben und Erschließungspläne

Auszug Baugesetzbuch (BauGB) - Stand 2021

§ 8 BauGB – Zweck des Bebauungsplans
(1) 1Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. 2Er
bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
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(2) 1Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 2Ein Flächennutzungsplan ist nicht
erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
(3) 1Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch
der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). 2Der Bebauungsplan
kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans
entwickelt sein wird.
(4) 1Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der
Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger
Bebauungsplan). 2Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen
der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein
vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert
ist.
§ 9 BauGB – Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung
der baulichen Anlagen;
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von
Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für
Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,
Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener
Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die
Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen
und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume,
Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
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Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder
technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung
von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art
dieser Maßnahmen,
d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus
Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden,
einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und
Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers
oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur
beschränkt verwendet werden dürfen,

b)bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen
bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder

Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder
Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der
Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische
Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen,
getroffen werden müssen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen
und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des
Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des
Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) 1Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken,
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auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde
bereitgestellten Flächen.
(2) 1Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm
festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. 2Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) 1Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( § 34 ) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten
der nach § 34 Absatz 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur
ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf
bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 11 zu berücksichtigen,
das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde
oder eines Gemeindeteils enthält. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen
Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen
Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( § 34 ) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder
bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise
zugelassen werden können, um
1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen,
Schulen und Kindertagesstätten oder
2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion
des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von
Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder
Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,
Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem
Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig
sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
unterschiedlich getroffen werden.
(2d) 4Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( § 34 ) können in einem Bebauungsplan zur
Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen
die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
erfüllen, oder
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3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger
hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung
geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und
Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise
sichergestellt wird.
2Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1. das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung
der baulichen Anlagen;
3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
3Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans getroffen werden. 4Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher
Anlagen unterschiedlich getroffen werden. 5Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. 6Der
Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach
Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können
gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen
unter1halb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in
den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung
von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) 1Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ,
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als
Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im
Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
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(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
§ 9a BauGB – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige
Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die
Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre
Bedeutung.
§ 10 BauGB – Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) 1Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2 , Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde. 2 § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des
Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. 2Der Bebauungsplan ist mit der
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. 3In der Bekanntmachung ist darauf
hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. 4Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft. 5Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
Veröffentlichung.