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Flächennutzungspläne

Auszug Baugesetzbuch (BauGB) - Stand 2021
 

§ 5 BauGB – Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) 1Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der
Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 2Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige
Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht
berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in
der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung
(Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem
allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets
a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des
öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden
baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen
sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken
dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung,
6 © 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 21.12.2021
Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
Kraft-Wärme-Kopplung,
c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen,
d) mit zentralen Versorgungsbereichen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für
Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die
Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses
freizuhalten sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen;
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans
können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise
zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden;
sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind.