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Bauleitplanung

Landes- und Regionalplanung
Die Landes- und Regionalplanung gibt übergeordnete Entwicklungsziele vor, an welche die Ziele der kommunalen Bauleitplanung anzupassen sind. Die Ziele der Landes- und Regionalplanung sind in den Programmen und Plänen der Bundesländer, bei deren Erarbeitung die Gemeinden beteiligt werden, enthalten (vgl. Landesentwicklungsplan BerlinBrandenburg, sowie Regionalplan der Regionalen Planungsstelle Oderland- Spree). Mit dieser Systematik ist eine Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde in übergeordnete planerische Zusammenhänge gewährleistet.


Die Bauleitplanung vorgestellt
Das Bau- und Nutzungsgeschehen in Städten und Gemeinden wird vor allem durch die Bauleitplanung bestimmt. Sie ist das Kernstück der städtebaulichen Planung der Kommune. 

Die Bauleitplanung gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Das BauGB verpflichtet diese, die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) in eigener Verantwortung aufzustellen, “sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist”.

 

Hauptinstrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan.

Nach den Regelungen des Baugesetzbuches sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne kann sich die Gemeinde jedoch nicht auf "planerisch freiem Feld" betätigen, sondern unterliegt vielfältigen tatsächlichen und rechtlichen Bindungen. Insbesondere die Vorgaben der übergeordneten räumlichen Planung sind dabei zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Sie müssen dabei in objektiver Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen.

 

Die Mitwirkungsmöglichkeit der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, um mögliche Entscheidungen zu beeinflussen, sind im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegeben. Eine Interessenabwägung zwischen den verschiedenen öffentlichen und privaten Belangen erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.

 

Vorschriften zum Umweltschutz
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. Diese sind in § 1 a Baugesetzbuch - Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, aufgeführt. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt durch die Darstellung und Festsetzung von speziellen Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich in den Bauleitplänen.

 

Weiterhin ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne gem. §§ 2/ 2a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen sowie ein Umweltbericht zu erstellen. Im Umweltbericht werden die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet. Lediglich für bestimmte Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) sowie bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen.
 

Ansprechpartner im Rathaus

Frau Meise

Telefon: +49 33432 / 81 111

E-Mail: stadtplanung@stadt-muencheberg.de

 

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
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