§ 18a Brandenburgische Kommunalverfassung eingefügt durch Gesetz vom 29. Juni 2018
Kinder- und Jugendbeteiligung ist seit 2018 kommunale Pflichtaufgabe.
Gemäß § 18a BbgKVerf sichern die Gemeinden (und auch die Landkreise) den Kindern und Jugendlichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten zu. Diese Rechte gehen über die »normalen« Beteiligungsrechte der Einwohner (§ 13 BbgKVerf) hinaus, da hier eindeutig die Mitwirkung benannt wird. Auch die Formulierung »in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten« wiegt hier wesentlich schwerer als die in § 13 BbgKVerf (»in wichtigen Gemeindeangelegenheiten«).
Natürlich lässt § 18a hier Spielraum für Interpretation. Wann sind die Interessen von Kindern und Jugendlichen »berührt«? Wie sind Kinder und Jugendliche zu beteiligen? Ist ein Jugendbeirat ausreichend? Im Normalfall schließen diese Beiräte die Belange der Kinder (Altersgruppe von 0 bis unter 14 Jahren) aus, da ein Mindestalter von 14 Jahren festgesetzt wird. Oder könnte man die Beteiligung nicht auch über themenbezogene Workshops in Wohnortnähe der Kinder und Jugendlichen realisieren? Diese würden die eingeschränkte Mobilität von Kindern und Jugendlichen besser berücksichtigen.
Der Gesetzgeber lässt den Gemeinden hier freie Hand ein geeignetes und individuell auf die Gemeinde zugeschnittenes Format zu finden. Nun sind die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen gefragt, die Rechte der Kinder und Jugendlichen in geeigneter Form in ihrer Hauptsatzung zu verankern.
Im Februar 2019 hat die Stadt Müncheberg die Gesetzesänderung in die Hauptsatzung der Stadt Müncheberg einfließen lassen. Die Stadt hat einen Kinder- und Jugendkoordinator etabliert, wohlwissend, dass dies nicht dem Anspruch an § 18a genügt. Um die Kinder und Jugendlichen bereits in der Beteiligungsform zu beteiligen, wurde eine stadtweite Umfrage durchgeführt, wie sich die Kinder und Jugendlichen ihre Mitwirkung und Beteiligung vorstellen. Diese Umfrage erhielt Rücklauf, jedoch ist der konstruktive Wert deutlich begrenzt und bringt der Verwaltung nicht den erwarteten Erfolg. Nach der Kommunalwahl 2019 und der Benennung eines neuen Kinder- und Jugendkoordinators ist in der 2. Jahreshälfte die Vorstellung zu § 18a gewachsen und die Stadt hat einen Maßnahmenkatalog für die Beteiligung zur Beteiligungsform entwickelt.
Die Stadt bedient sich eines externen Beraters des MBJS, welcher die Stadt in den verschiedenen Kompetenzfeldern von Beteiligung berät. Analog ist über das Deutsche Kinderhilfswerk ein Förderantrag gestellt worden um in der Flächenkommune Müncheberg, sprich in allen acht Ortsteilen, die Kinder und Jugendlichen wirkungsvoll zu erreichen. Hier werden von Januar bis März 2020 Ideenwerkstätten sowie Kinder- und Jugendkonferenzen stattfinden. Die erarbeiteten Ergebnisse werden mit Semesterbeginn den ÖVBB-Studierenden im Wahlpflichtmodul „Qualitätsmanagement und Geschäftsprozessorganisation (QM & GPO)“ vorgelegt.
Jüngst vergangener Zeit hat die Kanzlei Dombert Rechtsanwälte Part mbB ein Rechtsgutachten zu § 18a angefertigt, welches ebenso zur Verfügung gestellt wird.
Die sich nun ergebende Aufgabenstellung für die Projektarbeitet lautet:
Konzept der praktikablen und basisnahen Umsetzung von § 18a am Beispiel der Stadt Müncheberg
Inhalt ca. 8-seitiges Konzept (je Studierender/je Studierendem)
Die Stadt Müncheberg möchte mit den vorliegenden Ergebnissen aus den Kreativwerkstätten und Kinderund Jugendkonferenzen (gefördert durch das Deutsche Kinderhilfswerk DKHW) in das nachfolgende
Studierendenprojekt mit der TH Wildau übergehen. Die Studierenden können im Zuge ihres Studiums die
Bedürfnisse der Kinder- und Jugendlichen systematisch in der Vereinbarkeit zum Rechtsgutachten zu § 18a
auslegen und der Stadt Müncheberg dann ein Rahmenkonzept erarbeiten, wie die Stadt zum
bestmöglichen Konsens aller Beteiligten unter Beachtung der Rechtsnormen und aller Bedürfnisse kommt.
Aufgabenstellung:
1. Die UN-Kinderrechtskonvention als Ausgangsbetrachtung
2. Systematik der rangstufigen Gesetzesumsetzung unter Betrachtung der Fragestellung:
„Sind die Kinderrechte mit § 18a umgesetzt?“
3. Eigene Interpretation des § 18a BbgKVerf
4. Bewertung der eigenen Interpretation in Gegenüberstellung mit dem Rechtsgutachten von
Dombert Rechtsanwälte Part mbB
5. Betrachtung der Wünsche der Kinder und Jugendlichen von Müncheberg
6. Erarbeitung eines Konzeptes für die Stadt Müncheberg zur praktikablen Umsetzung von
§ 18a und daraus resultierender Satzungsentwurf
Spannende Thesen könnten u.a. sein:
1. In § 18a steht, dass die Kinder- und Jugendlichen beteiligt werden müssen „… sichert … Mitwirkungsrechte“;
was folgt daraus kann sich Kommunalpolitik und -verwaltung dennoch über die Interessen der Kinder und
Jugendlichen hinwegsetzen in dem Sinne, dass ein Beteiligungsprozess erfolgt ist, die Meinung der KiJu
vorliegt aber die Erwachsenen dennoch etwas anderes tun, nämlich das, was SIE für richtig halten? Und
was passiert, wenn sie es tun?
2. Möglicherweise stehen Beschränkungen nach § 18a zur Umsetzung der Interessen der KiJu weniger im Wege,
sondern eher haushalterische Fragen, politische Interessen (der Erwachsenen, der politischen Gegner) und
möglicherweise auch allgemein das Kommunalrecht Beispiel Stadt Fürstenwalde, welche bei sich
festschreiben wollte, dass der Kinder- und Jugendbeirat dauerhaftes Rede- und Antragsrecht hat das ist
aber von der Kommunalaufsicht verwehrt worden, weil u.a. Rede- und Antragsrecht ja besondere Rechte der
gewählten Politiker/innen sind. Verweis auf wichtige rechtliche Aspekte Lösungsansätze für politische
Einbindung der KiJu? (Gedankenansätze wären hier: sachkundige Einwohner? Bericht KiJu-Beirat unter TOP
0, oder ähnlich)
Eckdaten:
- Studiengang ÖVBB
- Wahlpflichtmodul „QM & GPO“, Sommersemester 2020 (Beginn: 16.03.2020)
- Vorlesungen (Dozent) + Projektarbeit (Studierende)
- 8 Wochen Bearbeitungszeit (12.-19. KW)
- 40h Aufwand je Studierender/je Studierendem (Workload aus CP)
- Zuarbeit aller notwendigen Unterlagen durch die Stadt Müncheberg
- Ansprechpartner seitens Stadt Müncheberg
- Präsentation (PowerPoint- oder PDF-Format) der Ergebnisse bei Projektabschluss unter
Anwesenheit Stadt Müncheberg, DKHW und ggf. MBJS
Projektablauf:
- Einführungsveranstaltung gemeinsam mit Stadt Müncheberg in TH Wildau (17.03.2020)
- Fortlaufende Projektbegleitung (Theorie) durch Dozent
- Konsultation gemeinsam mit Stadt Müncheberg in TH Wildau (31.03.2020)
- Abschlusspräsentation an TH Wildau und Einreichung der Projektergebnisse (05.05.2020)
- Weitere Nutzung der Projektergebnisse durch Stadt Müncheberg