Personenstandsurkunden
Folgende Personenstandsregister werden in unserem Standesamt geführt:
Geburtenregister
Eheregister
Lebenspartnerschaftsregister
Sterberegister
Aus diesen Registern können wir Ihnen öffentliche Urkunden und beglaubigte Abschriften ausstellen.
Bitte bedenken Sie, dass uns nur die Personenstandsregister unseres Zuständigkeitsbereiches vorliegen. Das betrifft auch die unserer früheren Standesämter
Standesamt Eggersdorf: zuständig für Hoppegarten und Eggersdorf
Standesamt Obersdorf: zuständig für Münchehofe und Obersdorf
Standesamt Trebnitz: zuständig für Hermersdorf und Trebnitz
Standesamt Jahnsfelde: zuständig für Jahnsfelde
Standesamt Müncheberg zuständig für Müncheberg
Zusätzlicher Service
Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen gern einen Fotografen oder eine Klavierbegleitung zur musikalischen Untermalung der Zeremonie. Für einen anschließenden Toast auf das Brautpaar können wir Ihnen Gläser für die mitgebrachten Getränke zur Verfügung stellen.
Archivgut
Personenstandsregister sind nur noch für einen bestimmten Zeitraum in den Standesämtern fortzuführen
Geburtenregister 110 Jahre
Ehe/Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
Die Personenstandsregister werden dann einem öffentlichen Archiv zugeführt. Ein urkundlicher Nachweis kann nur noch nach Maßgabe der jeweiligen landesarchivrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Möglichkeit, Ihnen eine öffentliche Urkunde auszustellen, erlischt.
Benötigen Sie Nachweise aus Personenstandsregistern unseres Zuständigkeitsbereiches, die inzwischen dem Archivrecht unterliegen, dann wenden Sie sich bitte an den
Landkreis Märkisch-Oderland
Kreisarchiv
Puschkinplatz 12
15306 Seelow
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist jede Person, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Antragsbefugt sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Antragsverfahren
Die formlose Beantragung der Urkunde(n) muss schriftlich erfolgen (Post, E-Mail oder Fax). Vergessen Sie bitte nicht, genaue Personenstandsdaten anzugeben, da für das Suchen von Einträgen zusätzliche Gebühren anfallen.
Nach Erhalt Ihrer Urkundenanforderung erhalten Sie zunächst einen Gebührenbescheid, denn die Begleichung der Verwaltungsgebühren erfolgt ausschließlich per Vorkasse. Erst nach Zahlungseingang erfolgt der Versand Ihrer gewünschten Urkunde(n).
Planen Sie bitte für die Bearbeitung bis zu 2 Wochen ein, zuzüglich der Postrücklaufzeit von 3-4 Tagen.
Gebühren
beglaubigte Abschrift eines Personenstandseintrages 10,00 €
Personenstandsurkunde 10,00 €
beglaubigter Registerausdruck 10,00 €
für ein zweites oder jede weitere Stück der Urkunde,
wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang
hergestellt wird 5,00 €
Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn zum sofortigen
Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können 10,00 € je begonnene Viertelstunde